Was bedeutet die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen?

Gemäß dem türkischen internationalen Privatrecht bedeutet;

Vollstreckung; dass Urteile ausländischer Gerichte im Rahmen des Privatrechtrechts in der Türkei nur vollstreckt werden können, wenn von türkischen Gerichten die Vollstreckbarkeit des Urteils bestätigt wurde.

Anerkennung; dass ein Gerichtsbeschluss eines ausländischen Gerichts als Beweismittel oder rechtskräftiges Urteil anerkannt werden kann, wenn das türkische Gericht bestätigt, dass das ausländische Urteil die Vollstreckungsbedingungen des türkischen Rechts erfüllt.

Einfacher ist es jedoch durch Beispiele die oben erwähnten Paragrafen zu verstehen. Sie haben sich beispielsweise von ihrem Ehepartner getrennt und das Scheidungsurteil ist gefallen. Dieses Urteil wurde von deutschen Gerichten entschieden und wurde nach deutschem Recht rechtskräftig. Im allgemeinen Völkerrecht gilt der Grundsatz, dass kein Staat verpflichtet ist, ausländische Urteile anzuerkennen. Ohne einen entsprechenden Staatsvertrag steht es jedem Staat selbst frei zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen er ausländischen Urteilen in seinem Hoheitsgebiet zur Geltung verhilft. Dies steht als Indikator für die richterliche Souveränität und Unabhängigkeit der Staaten. Daher besteht vorerst keine Gültigkeit des vorliegenden Scheidungsurteils in der Türkei. Hier kommt der Begriff der Anerkennung ins Spiel. Denn, damit das Scheidungsurteil in der Türkei rechtskräftig wird und anerkannt werden kann, müssen Sie vor türkischen Gerichten die Anerkennung des ausländischen Urteils einklagen. Wenn zudem ein vollstreckungsbedürftiges Urteil gefällt wurde, d.h. wenn neben der Scheidung auch über Sorgerecht, Unterhalt und/oder Entschädigung entschieden wurde, muss eine Klage auf Vollstreckung des Urteils eingereicht werden.

Die erforderlichen Bedingungen für die Einreichung einer Klage auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils sind im Gesetz aufgeführt. Die Bedingungen können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Das Bestehen einer Gegenseitigkeitsvereinbarung zwischen den beiden Staaten, einer gesetzlichen Bestimmung oder einer praktischen Erfahrung (z.B., dass die Gerichte des anderen Staates zuvor türkische Urteile anerkannt/vollstreckt haben). Diese Gegenseitigkeit, gesetzliche Bestimmung oder praktische Erfahrung ermöglicht die Vollstreckung, der in dem jeweiligen Staat erteilten Urteile beim türkischen Gericht (diese Anforderung ist für die Anerkennung nicht erforderlich). Länder, die eine Gegenseitigkeitsvereinbarung mit der Türkei abgeschlossen haben, sind insbesondere Deutschland, die USA, Österreich, die Niederlande, die Schweiz, Griechenland und Bulgarien.
  • Das Urteil wurde in einer Angelegenheit erteilt, welche nicht der ausschließlichen Zuständigkeit der türkischen Gerichte unterliegt. Oder (mit Bedingung, dass der Beklagte Einspruch erhoben hat) das Urteil nicht von einem staatlichen Gericht erteilt wurde, welches sich die Zuständigkeit gewährt, obwohl es keine wirkliche Beziehung zum Rechtsstreit oder der Parteien hat. Es wird grundsätzlich angenommen, dass die Zuständigkeit türkischer Gerichte in Bezug auf Fälle, die um Grundstücke und Gebäude handeln, ausschließlich ist.
  • Das Urteil darf nicht eindeutig gegen die öffentliche Ordnung verstoßen,
  • Das Urteil wurde mit Rücksicht auf das Recht der effektiven Verteidigung des Beklagten getroffen.

Bevor diese Bedingungen erfüllt werden können, ist es klar, dass zunächst ein Urteil eines ausländischen Gerichts vorliegen muss, der Rechtsstreit des Urteils des ausländischen Gerichts ein zivilrechtlicher sein muss und das Urteil rechtskräftig ist.

Wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, besteht der nächste Schritt darin, dem türkischen Gericht die erforderlichen Dokumente einzureichen. Erforderliche Dokumente sind:

  • Das Original des Urteils des ausländischen Gerichts, das von den Behörden des jeweiligen Staates ordnungsgemäß genehmigt wurde oder die Kopie, welche durch die Justizbehörde, die das Urteil erlassen hat, beglaubigt wurde und die beglaubigte Übersetzung.
  • Ein Rechtskraftvermerk des Urteils oder die beglaubigte Übersetzung.
  • Eine Apostille des Konsulats. Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift und die Befugnis zur Ausstellung einer öffentlichen Urkunde, die hierfür im Original vorgelegt werden muss.

Nach Erfüllung all dieser Bedingungen können Sie Klage auf Anerkennung und/oder Vollstreckung des ausländischen Urteils einreichen. Besteht nicht die Möglichkeit an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, können Sie sich durch ein Rechtsanwalt vertreten lassen. Die örtliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte, würde sich vorerst nach dem Wohnsitz des Beklagten, wenn dieser nicht besteht nach seinem aktuellen Aufenthaltsort in der Türkei richten. Besteht keines der beiden Orte, sind die Gerichte in Ankara, İstanbul und İzmir örtlich zuständig.

Als Ergänzung: Gemäß des türkischen “Bevölkerungsdienstleistungsgesetzes” (Nüfus Hizmetleri Kanunu) Paragraf 27/A können die Urteile der Justiz- oder Verwaltungsbehörden des ausländischen Staates in Bezug auf Scheidung oder Nichtigkeit der Ehe oder Feststellung ihrer Existenz im Bevölkerungsregister eingetragen werden; Unter der Bedingung, dass die Parteien zusammen oder durch ihre Rechtsanwälte oder, wenn eine Partei verstorben oder ausländischer Staatsangehörigkeit ist, die türkische Staatsgehörige andere Partei selbst oder durch ihren Rechtsanwalt einen Antrag stellt, dass das rechtskräftige ausländische Urteil (auch erteilt durch die zuständige Behörde des jeweiligen Staates und nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßend) im Bevölkerungsregister eingetragen werden soll.

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