Scheidungsgründe – Merkblatt

Im türkischen Zivilgesetzbuch sind die Scheidungsgründe für Ehegatten in sechs Paragrafen aufgeführt. Im Folgenden werden diese Paragrafen zusammenfassend erläutert und Einzelheiten zur Scheidungsfolgenvereinbarung werden ebenfalls erwähnt.

A. Besondere und Allgemeine Scheidungsgründe

I. Ehebruch

Laut dem Gesetz kann der Ehegatte, welchem fremd gegangen wurde, eine Scheidungsklage gegen den anderen Ehegatten einreichen. Für die Klage aus dem Grund des Ehebruchs gibt es allerdings Fristen. Der Ehegatte, welcher Ehebruch erlitten hat, muss den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnisnahme und in jedem Fall innerhalb von fünf Jahren nach dem Ehebruch stellen. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Frist, bei andauernden/wiederholten Beziehungen zu dritten Personen, erst mit der Beendung dieser Beziehung beginnt. Mit Ablauf der oben genannten Fristen entfällt das Recht Scheidung auf Grund von Ehebruch zu beantragen. Vergibt der Ehegatte den Ehebruch, entfällt ebenfalls das Recht einen Antrag auf Scheidung wegen Ehebruch zu stellen.

II. Gewalt in der Ehe

Jeder der Ehegatten kann einen Antrag auf Scheidung stellen, wenn sein Leben unter Bedrohung steht, weil sie schlecht behandelt werden oder sich in einer schwerwiegend erniedrigenden Situation befinden. Hier gibt es eine Frist von sechs Monaten nach Kenntnisnahme des Scheidungsgrundes oder von fünf Jahren nach Eintreten des Grundes. Der vergebende Ehegatte hat auch hier kein Recht einen Antrag auf Scheidung zu stellen.

III. Begehen eines Verbrechens und Würdelosigkeit der Handlungsweisen

Wenn einer der Ehegatten ein demütigendes Verbrechen begeht oder würdelos handelt und aus diesen Gründen nicht erwartet werden kann, dass der andere Ehegatte die Ehe weiterführt, kann Antrag auf Scheidung gestellt werden. Der Ehegatte, welcher aus diesem Scheidungsgrund eine Klage einreichen möchte, muss keine Fristen einhalten. Ein Scheidungsverfahren wegen Begehen eines Verbrechens und Würdelosigkeit der Handlungsweisen kann immer eingereicht werden.

IV. Getrenntleben

Ein Ehegatte kann die Scheidung beantragen, wenn einer der Ehegatten den anderen verlassen hat, um seinen Verpflichtungen aus der Ehe nicht nachzukommen oder nicht ohne berechtigten Grund in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt und die Trennung mindestens sechs Monate anhält und trotz richterlicher oder notarieller Mahnung die Lebensgemeinschaft abgelehnt wird. Der Ehegatte, der dem anderen aufzwingt, das gemeinsame Haus zu verlassen oder ihn daran hindert ohne berechtigten Grund in das gemeinsame Haus zurückzukehren, wird ebenfalls als verlassender Ehegatte bezeichnet. Der Richter oder Notar ermahnt den verlassenden Ehegatten in zwei Monaten die häusliche Gemeinschaft wieder herzustellen. Diese Mahnung erfolgt bei Bedarf durch einen öffentlichen Aufruf. Um jedoch einen Antrag auf richterliche oder notarielle Mahnung stellen zu können, müssen die Ehegatten vier Monate getrennt gelebt haben. Der Antrag auf Scheidung kann erst gestellt werden, wenn zwei Monate ab der Mahnung vergangen sind.

V. Geisteskrankheit

Ist einer der Ehepartner psychisch gestört und wird daher das gemeinsame Leben für den anderen Ehepartner unerträglich, kann dieser Ehepartner einen Antrag auf Scheidung stellen, sofern ein offizielles Attest eines medizinischen Gremiums feststellt, dass die Krankheit unheilbar und dauerhaft ist.

VI. Scheitern der Ehe

Als letzter Scheidungsgrund ist das Scheitern der Ehe im Vergleich zu den oben genannten Gründen ein allgemeiner Scheidungsgrund. Daher sollte bei der Einreichung einer Klage aus diesem Grund auch einer der oben genannten besonderen Gründe für eine Scheidung herangezogen werden. Das Familiengericht prüft in erster Linie das Vorliegen eines besonderen Scheidungsgrundes.

Wenn die Ehe dermaßen gescheitert ist, dass nicht erwartet werden kann die Lebensgemeinschaft fortzuführen, kann jeder Ehegatte einen Antrag auf Scheidung stellen. In diesen Fällen hat der Beklagte das Recht, Widerklage zu erheben, wenn das Verschulden des Klägers schwerwiegender ist. Handelt es sich bei der Widerklage jedoch um einen Rechtsmissbrauch und ist Fortführung der Lebensgemeinschaft zum Schutz des Angeklagten und der gemeinsamen Kinder nicht mehr erforderlich, kann das Scheidungsurteil (trotz Widerklage) gefällt werden. Anträge auf Scheidung gegen schuldlose Ehepartner sind abzuweisen.

Für den Fall, dass ein Urteil über die Abweisung einer aus den oben genannten Scheidungsgründen eingereichten Klage gefällt wird und drei Jahre ab dem Datum des rechtskräftigen Urteils vergangen sind, das gemeinsame Leben jedoch aus jeglichen Gründen nicht wiederhergestellt werden konnte, gilt die Ehe als gescheitert und auf Antrag eines der Ehegatten wird die Ehe geschieden.

B. Die Scheidungsfolgenvereinbarung

Um einen auf Scheidungsfolgenvereinbarung basierenden Antrag auf Scheidung stellen zu können, muss die Ehe mindestens ein Jahr gedauert haben. Für den Fall, dass die Ehegatten gemeinsam den Antrag stellen oder ein Ehegatte die Klage des anderen annimmt, gilt die Ehe als gescheitert. Um ein Scheidungsurteil fällen zu können muss der Richter in diesem Fall die Parteien persönlich anhören und zu dem Schluss kommen, dass sie ihren Willen frei erklären. Zudem muss die Scheidungsfolgenvereinbarung vom Richter, besonders in Bezug auf die finanziellen Folgen der Scheidung und die Situation der Kinder, genehmigt werden. Der Richter kann die Änderungen, die er in dieser Vereinbarung für notwendig hält, unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien und ihrer gemeinsamen Kinder vornehmen. Nehmen die Parteien diese Änderungen an, wird die Ehe geschieden. In diesem Fall wird die Bestimmung, dass Anerkenntnisse der Parteien den Richter nicht binden, nicht angewendet.

Bei Scheidungsfolgenvereinbarungen ist es wichtig, sicher über jedes Thema zu einigen und diese Themen in der Vereinbarung klar darzulegen. Effektiver kann es sein, den Antrag mit Hilfe Ihres Rechtsanwalts zu stellen, um mögliche Fehler zu vermeiden und den Scheidungsprozess so schnell wie möglich zu beenden.

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